Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der EUROMAT GmbH, Baesweiler
I.Geltungsbereich
II.Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind verbindlich, wenn auf deren Geltung im Angebot oder Auftragsbestätigung der EUROMAT GmbH verwiesen wird und sie dem Vertragspartner bekannt gegeben worden sind. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers/Bestellers haben nur dann Gültigkeit, soweit sie von EUROMAT GmbH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
III.Die Bedingungen finden Anwendung auf die angebotenen Dienstleistungen, Bauteilfertigungen sowie diesbezügliche Beratungen und Entwicklungen, welche EUROMAT GmbH nach den Vorgaben (Weisungen, Vorgaben, Pflichtenhefte und technische Unterlagen) und unter Angabe zur Verwendung von Material (Werkstoff) des Auftraggebers/Bestellers gegen Entgelt im Rahmen eines Auftrages durchführt.
IV.Sollte sich eine Bestimmung der AGB ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so wird die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommenden Vereinbarung ersetzen.
V.Leistungsumfang, Zeitraum der Bearbeitung, Kündigung
1. Für den Umfang der Aufträge, Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch EUROMAT GmbH maßgebend. Nicht enthaltene Leistungen werden gesondert abgerechnet. Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich.
2. Das Angebot beschreibt die Aufgabenstellung und Zielsetzung, Inhalt und Umfang, den Bearbeitungszeitraum sowie die kalkulierte Vergütung. Hiervon abweichende Aufträge sowie Nebenabreden und Änderungen aller Art bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die EUROMAT GmbH.
3. Die EUROMAT GmbH behält sich Änderungen der Ausführung seiner Aufträge, Lieferungen und Leistungen vor, soweit nicht wesentliche, ihr bekannte Interessen des Auftraggebers hinsichtlich der bei Auftragserteilung beabsichtigten Verwendung beeinträchtigt werden. Die EUROMAT GmbH ist berechtigt, vom Auftraggeber jede für die sachgemäße Behandlung des Auftrages, der Lieferungen oder der Leistungen notwendig erscheinende Auskunft einzuholen.
4. An Kostenkalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen von EUROMAT GmbH behält sie sich eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die EUROMAT GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten durch EUROMAT GmbH gefertigte Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag der EUROMAT GmbH nicht erteilt wird, unverzüglich der EUROMAT GmbH zurückzugeben. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend auch für Unterlagen des Auftraggebers mit der Ausnahme, daß die Unterlagen solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen die EUROMAT GmbH Lieferungen, Leistungen oder Aufträge übertragen hat.
5. Erkennt die EUROMAT GmbH, daß der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe – schriftliche Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes unterbreiten.
6. Eine Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. In diesem Fall ist die EUROMAT GmbH verpflichtet, die bisherigen Ergebnisse abzuliefern. Die bis zu diesem Zeitraum bereits angefallenen Kosten bzw. anfallenden Kosten sind durch den Auftraggeber zu bezahlen, jedoch höchstens bis zur vereinbarten Auftragssumme. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
VI.Nicht durchführbare Aufträge, Änderungen von Lieferungen und Leistungen
1. Kann die Durchführung eines Auftrages, einer Lieferung oder einer Leistung aus von der EUROMAT GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, so schuldet der Auftraggeber gleichwohl eine angemessene Vergütung für den der EUROMAT GmbH entstandenen Aufwand.
2. Die für die Ausführung der Behandlung notwendigen technischen Unterlagen müssen EUROMAT GmbH vom Auftraggeber/Besteller per Brief, Fax oder Email zur Verfügung gestellt werden. Nachträgliche Änderungen, modifizierte Werkstoffzusammensetzungen, fehlende oder korrigierte Angaben sind EUROMAT GmbH vom Auftraggeber/Besteller rechtzeitig und unmittelbar mitzuteilen. Wird dieses vom Auftraggeber/Besteller nicht berücksichtigt, trägt und ersetzt er EUROMAT GmbH die Kosten des Schadens einer hierdurch verursachten Fehlbehandlung des Auftragsgegenstandes.
3. Haftung der EUROMAT GmbH für Schäden am Leistungsgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, ist in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit leitender Angestellter vor.
VII.Lieferung des Auftraggebers und Eingangsprüfung
1. Zur Durchführung eines Auftrages, einer Lieferung oder einer Leistung können Waren, Bauteile, Maschinen, Komponenten, Produkte und/oder Materialien, Werkstoffe, technische Anlagen Bestandteil sein. Der Auftraggeber hat bei der Anlieferung der Gegenstände gemäß Ziffer III.1 Stückzahl, Bezeichnung und Wert derselben auf einem Begleitpapier (Lieferschein) anzugeben. Für alle Lieferungen aus dem Ausland sind zusätzlich folgende Angaben auf einer Pro-Forma-Rechnung erforderlich:
- Einzelpreis und Gesamtwert,
- Anzahl Verpackungen,
- Brutto- und Nettogewicht, Ursprungsland der Gegenstände,
- Transportart bei Anlieferung und
- gewünschte Transportart für Rücksendung.
2. Die angelieferten Gegenstände müssen vom Auftraggeber in geeigneter Weise gekennzeichnet sein, den angegebenen Zeichnungen entsprechen und entsprechend dem Auftrag, der Lieferung und/oder der Leistung im Behandlungs-, Handhabungs- und/oder verarbeitbarem Zustand sein. Ein solcher Zustand liegt insbesondere in Fällen nicht vor, in denen die Haftung der EUROMAT GmbH gemäß Ziffer X.2 ausgeschlossen ist. Alle für die Behandlung erforderlichen Angaben, insbesondere detaillierte Behandlungsvorschriften sind den Gegenständen beizufügen. Dies gilt auch für etwa einzuhaltende besondere Anforderung an die Lagerung hochempfindlicher Gegenstände. Die Einhaltung derartiger Anforderungen ist der EUROMAT GmbH gesondert angemessen zu vergüten, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart war.
3. Angelieferte Gegenstände, die den vorstehenden Anforderungen nicht genügen, können von der EUROMAT GmbH gemäß Ziffer II. auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt werden.
4. EUROMAT GmbH geht von der Mängelfreiheit, Richtigkeit und Tauglichkeit der gelieferten Waren und Materialien aus. EUROMAT prüft diese bezüglich Gewicht, Stückzahl sowie offensichtlicher Mängel. Eine weitergehende Pflicht zur Prüfung besteht nicht. Abweichungen und Mängel werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt, damit dieser in einer angemessenen Frist über das weitere Vorgehen entschieden werden kann. Die Kosten für eine vorzeitige Rücksendung trägt auf jeden Fall der Auftraggeber, auch wenn in der Auftragsbestätigung anderes vereinbart worden ist.
VIII.Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten bei Lieferung netto ab Werk gem. INCOTERMS 2000 ausschließlich Versicherungen und Verpackung. Bei Aufträgen, Lieferungen und Leistungen im Inland kommen zu den Preisen die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Alle Arten von auftretenden Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen oder dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, hat der Auftraggeber zu tragen oder sie gegen Nachweis der EUROMAT GmbH zu erstatten, falls EUROMAT GmbH hierfür leistungspflichtig geworden ist.
3. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und beinhalten Personal-, Material- und Nebenkosten. Spesen und Reisekosten werden extra berechnet. Ändern sich bis zum vereinbarten Bearbeitungszeitraumende Leistungsinhalte, notwendige Zusatzleistungen wie z.B. spezielle Vorbehandlungen oder Spezialvorrichtungen, Liefer- bzw. Leistungstermine des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, die Kostenfaktoren, z. B. die maßgeblichen Tariflöhne oder die Materialpreise, kann die EUROMAT GmbH den Preis bis zu dem Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen.
4. Alle Zahlungen sind auf die im Briefbogen angegebenen Bankverbindungen der EUROMAT GmbH sofort ohne Abzug in Euro zu leisten. Die Zahlungspflicht gilt dann erfüllt, wenn der gesamte vereinbarte Lieferpreis an EUROMAT GmbH ausbezahlt worden ist.
5. Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
6. Bei Hingabe von Schecks oder Wechseln gilt erst deren Einlösung als Zahlung.
7. Im Falle vereinbarter Teilzahlungen, ist die EUROMAT GmbH bei Nichtzahlung auch nur einer fälligen Rate oder Wechselprotest, bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder sonst bekanntwerdenden Umständen, die ernste Zweifel an der Einhaltung der Teilzahlungsvereinbarungen durch den Auftraggeber begründen, berechtigt, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Fälligkeiten sofortige Zahlung des gesamten Auftragspreises zu verlangen. In einem solchen Fall kann die EUROMAT GmbH außerdem den Auftrag durch eingeschriebenen Brief kündigen und die gemäß Abschnitt IX. in seinem Eigentum verbliebenen Liefergegenstände sowie Ersatz des ihr entstehenden Schadens verlangen. Zur Wahrnehmung der vorgenannten Rechte durch die EUROMAT GmbH bedarf es keiner gerichtlichen Maßnahmen.
8. Das Zurückhalten von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von der EUROMAT GmbH bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht zulässig.
9. Werden zur Zahlung fällige Rechnungen vom Auftraggeber nicht bezahlt, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall ist die EUROMAT GmbH berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche pauschalierten Schadensersatz in Höhe von mind. 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, daß die EUROMAT GmbH ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
10. Die EUROMAT GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, daß mit dem vereinbarten Preis das angestrebte Ergebnis nicht erzielt werden kann. Die EUROMAT GmbH wird Vorschläge für das weitere Vorgehen unterbreiten.
IX.Ergebnis des Auftrages, Lieferung und/oder Leistung
1. Das Ergebnis des Auftrages, der Lieferung und/oder der Leistungen wird dem Auftraggeber nach Abschluß gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.
2. Der Auftraggeber erhält entsprechend der Aufgabenstellung an den entstandenen Erfindungen und an den von der EUROMAT GmbH angemeldeten und ihr erteilten Schutzrechten ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erstattet der EUROMAT GmbH einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie bei Benutzung die gesetzliche Arbeitnehmererfindervergütung.
3. Auf Verlangen erhält der Auftraggeber an Stelle des Rechts gemäß Ziffer VI.2 an den entstandenen Erfindungen, an den angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den, seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätesten 3 Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber der EUROMAT GmbH zu erklären. Die EUROMAT GmbH behält ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für eigene wissenschaftliche Zwecke.
4. Der Auftraggeber erhält bei den an der Durchführung des Auftrages, der Lieferung und der Leistung entstandenen urheberrechtlich geschützten Ergebnissen sowie Know-How ein nicht ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
X.Entgegenstehende Schutzrechte Dritter
1. Die EUROMAT GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihr bekanntwerdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Ergebnisse des Auftrages, der Lieferung und/oder der Leistung, verletzt werden könnten. Die EUROMAT GmbH und der Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise bekanntwerdende Rechte Dritter bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen sind.
2. Im Falle einer rechtskräftig festgestellten Zahlungverpflichtung des Auftraggebers, der ein Verstoß gegen ein Schutzrecht zugrunde liegt, kann die EUROMAT GmbH nach ihrer Wahl dem Auftraggeber entweder die erforderlichen Lizenzen vermitteln oder einen geänderten Entwicklungsgegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die den Verletzungsvorwurf beseitigen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu.
3. Ebenso wird der Auftraggeber der EUROMAT GmbH unverzüglich auf ihr bekannte oder bekanntwerdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Ergebnisse des Auftrages, der Lieferung und/oder der Leistung, verletzt werden könnten.
XI.Transport und Versicherung, Gefahrenübergang
1. Auf Wunsch organisiert die EUROMAT GmbH den An- und Abtransport von Gegenständen gemäß Ziffer III.1 und deckt sie durch eine von der EUROMAT GmbH besorgteTransportversicherung, im übrigen aber (falls bei Schäden diese Transportversicherung nicht eintritt) auf Gefahr des Kunden.
2. Das Eigentum bzw. die Gegenstände gemäß Ziffer III.1 des Auftraggebers ist während des Aufenthaltes bei der EUROMAT GmbH in keiner Weise durch die EUROMAT GmbH versichert. Abweichendes gilt nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall, und dann auf Kosten des Auftraggebers.
3. Hält der Auftraggeber einen von der EUROMAT GmbH gesetzten Termin oder eine von der EUROMAT GmbH gesetzte Frist zur Abholung seines Eigentums bzw. der Gegenstände gemäß Ziffer III.1 nicht ein, so kann die EUROMAT GmbH ab diesem Termin bzw. ab dem Ablauf dieser Frist für die Aufbewahrung angemessenes Lagergeld verlangen (Ziffer VIII 4.). Die EUROMAT GmbH ist in diesem Falle auch berechtigt, nach eigener Wahl einen anderen Aufbewahrungsort zu wählen, und zwar stets auf Kosten und Gefahr ausschließlich des Auftraggebers.
4. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, auch sofern frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte:
- Bei Lieferung, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt handelsüblich. Der Versand wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorgenommen.
- Bei Lieferung am Tage der Übernahme im Betrieb des Aufgebers. Nimmt der Auftraggeber das Angebot der Übernahme nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen ab diesem Angebot die Gefahr auf den Auftraggeber über.
5. Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übernahme auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, ist die EUROMAT GmbH bereit, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers von diesem verlangte Versicherungen zu bewirken.
XII.Frist für Auftragsbearbeitung/-ende, Lieferungen und Leistungen
1. Die Einhaltung der Fristen für die Auftragsbearbeitung/-ende, Lieferung und/oder Leistung setzt voraus, daß sämtliche vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen oder Gegenstände gem. Ziffer III.1, erforderliche Genehmigungen, Freigaben und sonstige Beistellungen rechtzeitig vorliegen, der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen und etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat und alle übrigen, insbesondere technische Voraussetzungen für die Auftragsausführung geschaffen sind. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein.
2. Eine Konventionalstrafe für verspätete Lieferungen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinabrung.
3. Die Frist verlängert sich angemessen bei:
- Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrrung oder sonstigen Betriebsstörungen
- bei Mobilmachung, Krieg und/oder Aufruhr
- Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstücks
- Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile
- Verzögerung der Auftragserfüllungen, Lieferungen un/oder Leistungen Dritter sowie
- sonstigen, von der EUROMAT GmbH nicht vorhersehbaren Ereignissen,
wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben und/oder daran mitwirken. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von der EUROMAT GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminsverzugs entstehen.
Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 2 genannten Gründen kann der Auftraggeber sofern er einen Schaden in dieser Höhe glaubhaft macht – eine Verzugsentschädigung für jede vollendetet Woche des Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von insgesamt 2,5 % vom Werte desjenigen Teils des Auftrages, der Lieferung und/oder der Leistung verlangen, der wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen der Nichteinhaltung der Frist, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Unternehmen gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Auftraggeber berechnet werden. Das Lagergeld ist auf 5 % begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.
XIII.Prüfung und Abnahme
XIV.Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet sobald die EUROMAT GmbH ihm die Fertigstellung seiner Leistungen angezeigt hat. Verzögert sich die Abnahme ohne das Verschulden der EUROMAT GmbH, so gilt sie nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige als erfolgt.
1. EUROMAT GmbH wir die behandelte Ware vor Versand prüfen. Sie bedient sich hierzu des gegenwärtigen Standes der Technik. Verlangt der Auftraggeber zusätzliche Prüfungen, sind diese gesondert zu vereinbaren und zu entgelten.
2. Mit den vereinbarten Prüfungen kontrolliert EUROMAT GmbH nur die Einhaltung der vom Auftraggeber spezifizierten Merkmale, nicht aber die Funktionsfähigkeit der behandelten Ware. Insbesondere treffen EUROMAT GmbH keine Produktbeobachtungspflichten.
XV.Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht
1. Die EUROMAT GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang allerZahlungen sowie Erfüllung sämtlicher sonstiger aus dem Auftrag gegen den Auftraggeber zustehende Ansprüche vor. Jede Be- und Verarbeitung des Auftrags-, Lieferungs- und Leistungsgegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgt für die EUROMAT GmbH. An neu entstandenen Sachen steht der EUROMAT GmbH das Miteigentum entsprechend dem Wert des Auftrags-, Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes zu.
2. Der Auftraggeber darf diese Auftrags-, Liefer und/oder Leistungsgegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändung und Beschlagnahmung oder sonstige Gefährdung des Eigentums durch Dritte hat der Auftraggeber der EUROMAT GmbH unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention durch die EUROMAT GmbH gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers, kann die EUROMAT GmbH, ohne vom Vertrag zurückzutreten, Rückgabe von Auftrags-, Lieferungs- und/oder Leistungsgegenständen verlangen, wobei die entstehenden Kosten, insbesondere für den Rücktransport, vom Auftraggeber zu tragen sind. Das Gleiche gilt, wenn nach der Lieferung der Auftrags-, Lieferungs- und/oder Leistungsgegenstände bei der EUROMAT GmbH begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers entstehen.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Auftrags-, Lieferungs- und/oder Leistungsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Entstehen durch die Verarbeitung neue Gegenstände und/oder Inhalte, so erwirbt die EUROMAT GmbH mit deren Entstehung das Miteigentum im Verhältnis des Verkaufpreises der betroffenen von ihm gelieferten Sache zum Wert der durch die Verbindung jeweils entstehenden neuen Sachen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung. Entsprechendes gilt bei einer Verbindung der Ware mit nicht der EUROMAT GmbH gehörenden Sachen. In den Fällen der Verarbeitung und Verbindung verwahrt der Auftraggeber die neuen Sachen für die EUROMAT GmbH.
5. Wegen der Forderung der EUROMAT GmbH aus dem Vertrag steht ihr ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages im Besitz der EUROMAT GmbH gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Auftragsleistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XVI.Gewährleistung und Haftung
1. Die EUROMAT GmbH gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Die EUROMAT GmbH ist berechtigt, auftretende Mängel nachzubessern. Bei fehlschlagenden Nachbesserungen ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
2. Beanstandungen sind vom Auftraggeber zu belegen, wobei die beanstandete Ware auf Verlangen der EUROMAT GmbH vorzulegen ist. Die Beanstandungen müssen bei der EUROMAT GmbH unverzüglich, jedoch spätestens 1 Woche nach Ablieferung der Ware beim Auftraggeber geltend gemacht werden.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die behandelte Ware als genehmigt.
- Verpflichtung zur Gewährleistung und Haftung seitens der EUROMAT GmbH entfallen:
- wenn seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne die vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen am Leistungsgegenstand durchgeführt werden,
- wenn der Leistungsgegenstand ungeachtet eines Mangel genutzt oder weiterverarbeitet wird,
- für alle Differenzen und Schäden, die auf fehlende, unrichtige, unvollständige oder ungenaue Angaben in der Auftragserteilung oder auf von der EUROMAT GmbH vor der Auftragsausführung als untauglich bezeichnete Behandlungs- und/oder Handhabungsvorschriften zurückzuführen sind,
- für Schäden, die auf die ungeeignete Beschaffenheit für die Auftragsdurchführung vom Auftraggeber gelieferten Gegenstände gemäß Ziffer III.2 der übergebenen Waren zurückzuführen sind (Materialfehler, Maßabweichungen etc.),
- für Schäden, die infolge unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Einsatz, Reparatur oder Wartung durch den Auftraggeber oder Dritte oder infolge natürlicher Abnutzung entstanden sind.
3. Die EUROMAT GmbH haftet lediglich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln. Die Haftung für nachgewiesene Schäden wird auf die Höhe der Vergütung begrenzt. Für Mangelfolgeschäden nach Beendigung des Vorhabens bzw. Auftragsbeendigung wird von der EUROMAT GmbH keine Haftung übernommen.
4. Der Auftraggeber stellt EUROMAT GmbH von allen ausservertraglichen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei. Regressansprüche des Auftraggebers gegen EUROMAT GmbH aus der Befriedigung von ausservertraglichen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung sind ausgeschlossen.
XVII.Geheimhaltung
Die EUROMAT GmbH und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte oder als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung die EUROMAT GmbH oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.
XVIII.Veröffentlichungen
1. Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit der EUROMAT GmbH berechtigt, die Ergebnisse marktorientierter Umsetzung aus angewandter Forschung und Entwicklung, Technologietransfer, verbreitung und einführung und sonstiger Leistungen und Lieferungen unter Nennung des Urhebers und der EUROMAT GmbH zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, daß z. B. Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.
2. Veröffentlichung der EUROMAT GmbH, die den Anwendungszweck betreffen und für die der Auftraggeber gemäß Ziffer VI ausschließliche Rechte beansprucht, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt.
3. Der Auftraggeber darf die Ergebnisse für Zwecke der Werbung unter Nennung des Namens der EUROMAT GmbH nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung verwenden.
XIX.Anwendbares Recht
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der EUROMAT GmbH.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht.
3. Nebenabredung, Änderung und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
XX.Verbindlichkeit der Auftragsbedingungen
Die vertraglichen Regelungen dieses Auftrages bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Änderungen der Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform, die nur schriftlich abbedungen werden kann.
EUROMAT GmbH
Industrial Surface Solutions
gez.
Dr.-Ing. Ino J. Rass
Geschäftsführer
Stand Januar 2018